Förderverein

Förderverein des Lions-Clubs Jesteburg e.V.

AG Tostedt VR 201048
Volksbank Lüneburger Heide
DE70 2406 0300 2803 0010 00

(Spendenkonto, bitte geben Sie im VWZ Ihre Adresse für die Spendenbescheinigung an).
Unser Verein ist als gemeinnützig i.S.d. AO anerkannt. Eine aktuelle Freistellungsbescheinigung liegt vor.

Vorstand

1. Vorsitzender:
Gunnar Zemke
2. Vorsitzender:
Jürgen Maack
Kassenwart:
Günter Rühe
Schriftführer:
Stefan Palaschinski

Auszug aus unserer Vereinssatzung:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

Zweck des Vereins ist:  

  • die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Bekämpfung von
    Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des
    § 67 der AO und von Tierseuchen
  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
  • die Förderung kultureller Zwecke; dies ist die ausschließliche und unmittelbare
    Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie
    die Förderung der Denkmalspflege
  • die Förderung der Kunst umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der
    darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen
    Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen
    Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen
  • Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller
    Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken,
    Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen
  • die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und
    Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern, die nach den jeweiligen
    landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der
    Studentenhilfe
  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, sofern nicht nach Satzungszweck und tatsächlicher Geschäftsführung mit der Verfassung unvereinbare oder überwiegende touristische Aktivitäten verfolgt werden,
  • die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie
  • die Förderung des Sports
  • die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde
  • sowie die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen
  • geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder            
  • deren Bezüge die Höchstgrenzen von §53 Nr. 2 der Abgabenordnung nicht überschreiten

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen. Maßnahmen der Förderung sind:
  • Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verbesserung der Sachausstattung im steuerbegünstigten Bereich
  • Ausstattung von Kindergärten mit Spielzeug, Zuschüsse für die Durchführung von
    Kindergarten- oder Klassenfahrten, Ausstattung von Werkstätten für behinderte oder arbeitslose Jugendliche mit Sachmitteln,
  • Zuwendung für die Schul- und Berufsausbildung von Jugendlichen
  • Zuwendungen für die Durchführung internationaler Jugendlager und des
    internationalen Jugendaustausches
  • Zuwendungen an Alten- und Pflegeheime sowie Behindertenwerkstätten; materielle sowie ideelle Unterstützung von Erholungsmaßnahmen für Behinderte
  • Unterstützung von Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen, die von anderen Vereinen oder Einzelinitiativen vorgenommen werden,
  • Zuwendungen zur Pflege der Musik, an Theater, Kunstausstellungen und an Museen und zur Erhaltung von Kulturgütern

Der Verein verwirklicht seine Zwecke teilweise unmittelbar selbst, eventuell durch eine Hilfsperson i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO. Weiter arbeitet er im Rahmen des § 58 Nr. 1 AO. Der Verein kann seine Mittel hierzu, aber auch an andere ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung von o.g. steuerbegünstigten Zwecken weiterleiten.

Hilfsaktionen im Rahmen der Gesundheitsförderung, der Unterstützung bedürftiger Personen und kranker Personen (z.B. durch Betreuung und Unterhaltung)

Die Mitgliedschaft können Mitglieder der Lions Clubs und andere natürliche und juristische Personen erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser erteilt eine schriftliche Aufnahmebestätigung.